Handyregeln in Baden-Württemberg: Was Schulen bis 2026/27 beschließen müssen
- Info Lock&Learn
- vor 13 Stunden
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Baden-Württemberg hat entschieden: Bis zum Schuljahr 2026/27
braucht jede Schule im Land eine verbindliche Regelung zur privaten Handynutzung. Die Frage ist also nicht mehr ob, sondern wie. Dieser Beitrag zeigt die Rechtslage, den Weg durch die Gremien und wie eine Schule im Breisgau ihn bereits gegangen ist.
Was § 23 Absatz 2b Schulgesetz verlangt
Am 10. Dezember 2025 hat der Landtag die Änderung des Schulgesetzes beschlossen. Mit § 23 Absatz 2b existiert seither die Grundlage für altersgerechte, verbindliche Nutzungsregeln an allen öffentlichen Schulen des Landes.
Entscheidend ist, was das Gesetz bewusst nicht tut: Es gibt keinen landesweiten Einheitsstandard vor. Jede Schule gestaltet ihre Regelung selbst und passt sie an ihre Schulform, ihre Altersstufen und ihren Standort an. Diese Freiheit ist eine Chance und eine Pflicht zugleich, denn ein Zustand ganz ohne Regeln ist seither nicht mehr zulässig.
Die Ausgestaltung liegt bei der Schulkonferenz nach § 47 Schulgesetz. Dort sind Schulleitung, Lehrkräfte, Eltern und Schülerschaft vertreten. Eine Regelung, die dieses Gremium nicht mitträgt, wird im Alltag nicht funktionieren.
Der Zeitplan und warum er enger ist, als er wirkt
Im Schuljahr 2025/26 sollen die Schulen ihre Regelung erarbeiten und beschließen. Spätestens zu Beginn des Schuljahres 2026/27 muss sie gelten.
Das klingt komfortabel, ist es aber nicht. Der Weg durch die Gremien braucht Vorlauf: Das Kollegium muss informiert, die Elternvertretung eingebunden, die Schülervertretung gehört und schließlich ein Beschluss der Schulkonferenz gefasst werden. Erfahrungsgemäß vergehen dafür zwei bis vier Monate. Kommt die Beschaffung einer Aufbewahrungslösung hinzu, sollten Sie weitere Wochen einplanen.
Wer im laufenden Schuljahr beginnt, gestaltet in Ruhe. Wer bis zum Frühjahr 2026 wartet, gerät unter Druck.
Praxisbeispiel: die Ruth-Cohn-Schule in Denzlingen
Wie der Weg konkret aussieht, zeigt die Ruth-Cohn-Schule in Denzlingen, eine Verbundschule aus Werkrealschule und Realschule mit den Klassenstufen 5 bis 10.
Die Schule hatte bereits vor der Umstellung eine Regel: Handys sollten ausgeschaltet und nicht sichtbar sein. Formal war damit alles geregelt. Praktisch funktionierte es nicht. Die Geräte verschwanden in Taschen, wurden unter dem Tisch genutzt oder auf der Toilette geprüft. Es entstanden Fotos im Unterricht und Videos von Mitschülerinnen und Mitschülern. Lehrkräfte hätten permanent eingreifen müssen, um die Regel durchzusetzen.
Die Schulleitung erkannte, dass das Problem nicht im Wortlaut der Regel lag, sondern in der Verfügbarkeit der Geräte. Solange das Smartphone am Körper bleibt, bleibt auch die Versuchung.
Aus „nicht sichtbar“ wurde „nicht verfügbar“. Genau darin liegt der Unterschied.
Seit November 2025 arbeitet die Schule mit Handygaragen von Lock&Learn. Die Geräte werden morgens eingesammelt, sicher verwahrt und am Ende des Schultages wieder ausgegeben. Abschlussklassen erhalten sie in der Mittagspause. Ausnahmen, etwa aus medizinischen Gründen, beantragen die Eltern schriftlich.
Bemerkenswert ist, wie der Entscheidungsprozess ablief: Lehrerkollegium, Schulsozialarbeit, Elternbeirat, SMV und schließlich die Schulkonferenz waren beteiligt. Genau der Weg, den § 47 Schulgesetz vorsieht.
Die häufigste Sorge der Eltern betraf die Erreichbarkeit im Notfall. Das Argument der Schule: Eine Nutzung im Unterricht war auch vorher nicht erlaubt, und im Ernstfall kann jede Lehrkraft die Garagen öffnen. Diskutiert wurde vor allem die Mittagspause, in der Schülerinnen und Schüler das Gelände verlassen dürfen.
Die Schulleitung beschreibt heute mehr Ruhe im Haus, weniger akute Konflikte und eine entspanntere Atmosphäre. Bemerkenswert ist die Zurückhaltung des Fazits: Die Einführung fiel zeitlich mit dem Einzug in einen Neubau zusammen, weshalb sich nicht jede Veränderung eindeutig zuordnen lässt. Empfehlen würde die Schule den Einsatz dennoch.
Den ausführlichen Erfahrungsbericht hat der Elternblog Medienzeit veröffentlicht.
Was die Schulkonferenz überzeugt
Aus Gesprächen mit Schulen in Baden-Württemberg kennen wir die drei Einwände, die in der Schulkonferenz regelmäßig kommen.
Erstens die Erreichbarkeit: Eltern können im Sekretariat anrufen, jede Lehrkraft kann im Notfall öffnen. Das war vor der Regelung nicht anders, wird aber selten so klar benannt.
Zweitens die Haftung: Wer haftet, wenn ein Gerät beschädigt wird oder verschwindet? Diese Frage entscheidet häufig über Zustimmung oder Ablehnung. Dazu unten mehr.
Drittens der Aufwand für Lehrkräfte: Bei offenen Aufbewahrungslösungen muss jede Lehrkraft in jeder Stunde einsammeln und ausgeben. Bei einer fest installierten Garage geschieht das einmal am Tag.
Die Haftungsfrage entscheidet über die Technik
Sobald eine Schule fremde, teure Geräte verwahrt, stellt sich die Frage nach Verantwortung bei Verlust oder Beschädigung. An diesem Punkt scheitern viele gut gemeinte Handyordnungen.
Offene Aufbewahrung in Holzfächern lässt die Geräte im Blickfeld und damit ablenkend. Sie erfordert ständiges Ein- und Aussammeln und birgt im offenen Klassenschrank ein Diebstahlrisiko. Eine Nachverfolgung des Schließvorgangs ist nicht möglich.
Handytaschen bleiben zwar formal beim Schüler, ihr Schließmechanismus ist jedoch leicht zu manipulieren. Zudem werden viele kostenintensive Entsperrstationen benötigt, und die Taschen halten erfahrungsgemäß kein ganzes Schulleben.

Die SmartBox mit RFID-Schloss wird einmal am Tag verschlossen, ist fest an der Wand verankert und protokolliert jeden Schließvorgang anonymisiert. Im Ereignisfall lässt sich nachvollziehen, wer wann geöffnet hat. Damit bleibt keine offene Haftungsfrage.
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Wir sind selbst aktive Lehrkräfte und haben gemeinsam mit Eltern und Juristen einen Umsetzungs-Leitfaden entwickelt, der genau auf diesen Prozess zugeschnitten ist.
Er enthält ein juristisch geprüftes Regelwerk als fertigen Zusatz zur Schulordnung, Briefvorlagen an Kollegium, Eltern und Schülerschaft, Antworten auf die häufigsten Einwände, eine Rollout-Timeline als Schritt-für-Schritt-Plan sowie eine Vorlage für Ausnahmeanträge.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind der Wortlaut des Schulgesetzes Baden-Württemberg sowie die offiziellen Vorgaben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Stand: Juli 2026.



